Bedingungen für die Verwendung von SparkassenCards
(Fassung Mai 2007; entspricht inhaltlich DSV Art. Nr. 127.150.000)
- Garantierte Zahlungsformen
- Ausführung von Überweisungen an Selbstbedienungsterminals
- Kontoauszugsdrucker und Kontoinformationen im Online-Banking
- Zusatzanwendungen
A. Garantierte Zahlungsformen
I. Geltungsbereich
Der
Karteninhaber kann die SparkassenCard, soweit diese entsprechend
ausgestattet ist, für folgende Dienstleistungen nutzen:
1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl
(= PIN) in deutschen Debitkarten-Systemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomaten-Systems,
die mit dem ec-/GA-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen
electronic cash-Systems, die mit dem electronic cash-Logo gekennzeichnet sind.
c) Zum Aufladen der GeldKarte an Ladeterminals, die mit dem GeldKarte-Logo
gekennzeichnet sind.
d) Zum Aufladen von Prepaid-Handy-Konten an Geldautomaten der teilnehmenden
Sparkassen/Landesbanken.
2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden
Debitkarten-Systemen:
a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des internationalen
Geldautomaten-Systems, die mit dem internationalen Maestro-Logo gekennzeichnet
sind.
b) Zum bargeldlosen Zahlen an automatisierten Kassen im Rahmen des internationalen
Maestro-Systems, die mit dem Maestro-Logo gekennzeichnet
sind. In einigen Ländern kann anstelle der PIN die Unterschrift
gefordert werden.
c) Zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten sowie zur bargeldlosen
Zahlung an automatisierten Kassen im Rahmen von Debitkarten-Systemen,
die in
anderen Staaten betrieben werden, soweit mit einem solchen Zahlungssystem
eine entsprechende
Kooperationsvereinbarung besteht (Kooperationspartner). Die Akzeptanz
der SparkassenCard im Rahmen des Debitkarten-Systems eines Kooperationspartners
erfolgt an allen
Geldautomaten und automatisierten Kassen, die das Akzeptanzlogo des
jeweiligen Zahlungssystems des Kooperationspartners tragen. Die Sparkasse/Landesbank
wird den Kunden über die Debitkarten-Systeme von Kooperationspartnern,
mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen, unterrichten.
3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Als GeldKarte zum bargeldlosen Bezahlen an automatisierten Kassen
des Handels- und Dienstleistungsbereiches, die mit dem GeldKarte-Logo
gekennzeichnet sind (GeldKarte-Terminals).
b) Als Speichermedium für Zusatzanwendungen
-
|
der
Sparkasse/Landesbank nach Maßgabe des mit der Sparkasse/Landesbank
abgeschlossenen Vertrages (institutsgenerierte Zusatzanwendung)
oder |
-
|
eines Handels-
und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber
mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unternehmensgenerierte Zusatzanwendung). |
II. Allgemeine Regeln
1. Karteninhaber
Die SparkassenCard gilt für das auf ihr angegebene Konto sowie ggf. für
zusätzlich definierte Girokonten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat.
Sie
kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt
werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Ein Widerruf der
Vollmacht wird erst mit Rückgabe der SparkassenCard an die Sparkasse/Landesbank
wirksam. Die Sparkasse/Landesbank wird jedoch für die SparkassenCard
nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten,
automatisierten Kassen sowie für die Aufladung der GeldKarte eine
elektronische Sperre eingeben. Bis zumWirksamwerden der Sperre hat der
Kontoinhaber die Aufwendungen, die aus der Nutzung der Sparkassen-
Card entstehen, zu tragen. Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten
Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht,
das die Zusatzanwendung in den Chip der SparkassenCard eingespeichert
hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit
zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer institutsgenerierten
Zusatzanwendung der Sparkasse/Landesbank kommt nur
gegenüber der Sparkasse/Landesbank in Betracht und richtet sich nach
dem mit der Sparkasse/Landesbank abgeschlossenen Vertrag.
Trotz der Sperre kann die SparkassenCard bis zu ihrer Rückgabe weiterhin
zum Verbrauch der noch in der GeldKarte gespeicherten Beträge verwendet
werden. Auch eine Nutzung der auf der SparkassenCard gespeicherten
Zusatzanwendungen ist weiterhin möglich.
2. Finanzielle Nutzungsgrenze
Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner SparkassenCard nur im
Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten
Kredits vornehmen.
Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen
nicht einhält, ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, den Ersatz der
Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der SparkassenCard entstehen.
Verfügungen mit der SparkassenCard über den eingeräumten Kreditrahmen
hinaus führen weder zur Einräumung eines Kredits noch zur
Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredits; die Sparkasse/Landesbank
ist berechtigt, in diesen Fällen den höheren Zinssatz für geduldete
Kontoüberziehungen zu verlangen.
3. Umrechnung von Fremdwährungen
Nutzt der Karteninhaber die SparkassenCard für Verfügungen, die nicht
auf
Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet.
Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich
aus
dem Preis- und Leistungsverzeichnis.
4. Rückgabe der SparkassenCard
Mit Aushändigung einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit
der SparkassenCard ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, die alte
SparkassenCard zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die SparkassenCard
zu nutzen, vorher (z.B. durch Kündigung der Kontoverbindung
oder des SparkassenCard-Vertrages), so hat der Karteninhaber die SparkassenCard
unverzüglich an die Sparkasse/Landesbank zurückzugeben.
Ein zum Zeitpunkt der Rückgabe noch in der GeldKarte gespeicherter
Betrag wird dem Karteninhaber erstattet. Auf der SparkassenCard befindliche
unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber
bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die SparkassenCard
aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit
zur weiteren
Nutzung einer institutsgenerierten Zusatzanwendung richtet sich
nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der Sparkasse/
Landesbank.
5. Sperre und Einziehung der SparkassenCard
Die Sparkasse/Landesbank darf die SparkassenCard sperren und den Einzug
der SparkassenCard (z.B. an Geldautomaten) veranlassen, wenn sie
berechtigt ist, den SparkassenCard-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Die Sparkasse/Landesbank ist zur Einziehung oder Sperre der SparkassenCard
auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der SparkassenCard
durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet.
Ein zum Zeitpunkt der Einziehung nochin der GeldKarte gespeicherter
Betrag wird dem Karteninhaber erstattet.
Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen SparkassenCard eine
Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der SparkassenCard zur
Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt
der Einziehung in der SparkassenCard gespeicherte unternehmensgenerierte
Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber von der kartenausgebenden
Sparkasse/Landesbank herausverlangen, nachdem diese
die SparkassenCard von der Stelle, die die SparkassenCard eingezogen
hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Sparkasse/Landesbank ist
berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten
Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber
die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte SparkassenCard
aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer institutsgenerierten
Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden
Regeln.
6. Allgemeine
Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Unterschrift
Der Karteninhaber hat die SparkassenCard nach Erhalt unverzüglich auf
dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.
6.2 Aufbewahrung der SparkassenCard
Die SparkassenCard ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu
verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich genutzt wird.
Insbesondere darf die SparkassenCard nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug
aufbewahrt werden, um z.B. einen Missbrauch im Rahmen des Maestro-
Systems zu verhindern. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der
SparkassenCard ist, den in der GeldKarte gespeicherten Betrag verbrauchen.
6.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)
Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person
Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf
insbesondere nicht auf der SparkassenCard vermerkt oder in anderer
Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die
persönliche Geheimzahl kennt und im Besitz der SparkassenCard ist, kann
zulasten des auf der SparkassenCard angegebenen Kontos sowie ggf.
zulasten zusätzlich definierter Girokonten, auf die der Karteninhaber
Zugriff
hat, Verfügungen tätigen (z.B. Geld am Geldautomaten abheben).
6.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten
Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner SparkassenCard oder missbräuchliche
Verfügungen mit seiner SparkassenCard fest, so ist die Sparkasse/Landesbank,
und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich
zu benachrichtigen. Den Verlust der SparkassenCard kann der Karteninhaber
auch gegenüber der Sperr-Notrufnummer 116 116 (aus dem Ausland +49 116
116 (24-Stunden-Service, im Inland gebührenfrei)) anzeigen. In
diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Sparkasse/
Landesbank - möglichst mit Bankleitzahl - und die Kontonummer
angegeben werden. Die Sperr-Notrufnummer 116 116 sperrt alle für das
betreffende Konto ausgegebenen SparkassenCards für die weitere Nutzung
an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Eine Sperrung einer
unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem
Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der SparkassenCard
eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen
die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht.
Die Sperrung einer institutsgenerierten Zusatzanwendung kommt nur
gegenüber der Sparkasse/Landesbank in Betracht und richtet sich nach
dem mit der Sparkasse/Landesbank abgeschlossenen Vertrag.
Zur Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene SparkassenCard
muss sich der Karteninhaber mit seiner Sparkasse/Landesbank, möglichst
mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.
Wird die SparkassenCard gestohlen oder missbräuchlich verwendet, ist
unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
III. Besondere Regeln
für einzelne Nutzungsarten
1. Geldautomaten-Service und bargeldlose Bezahlung an automatisierten
Kassen
1.1 Verfügungsrahmen
Für Verfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen einschließlich
der Aufladung der GeldKarte teilt die Sparkasse/Landesbank
dem Kontoinhaber einen jeweils für einen bestimmten Zeitraum geltenden
Verfügungsrahmen für jedes Konto mit, auf das mit der SparkassenCard
zugegriffen werden kann. Bei der Nutzung der SparkassenCard an Geldautomaten
und automatisierten Kassen des electronic cash- sowie des
Maestro-Systems wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen des Kontos,
von
dem der Betrag mittels der SparkassenCard abgebucht werden soll, durch
vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen,
mit
denen der jeweilige Verfügungsrahmen überschritten würde, werden
unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem vorher zum Konto eingeräumten
Kredit von der Sparkasse/Landesbank abgewiesen. Der Karteninhaber
darf den jeweiligen Verfügungsrahmen nur im Rahmen des Kontoguthabens
oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch
nehmen.
Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung
des
Verfügungsrahmens für alle zu seinem Konto ausgegebenen SparkassenCards
vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine SparkassenCard erhalten
hat, kann nur eine Herabsetzung für diese SparkassenCard vereinbaren.
1.2 Fehleingabe der Geheimzahl
Die SparkassenCard kann an Geldautomaten sowie an automatisierten
Kassen sowie an Selbstbedienungsterminals nicht mehr eingesetzt werden,
wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben
wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit der Sparkasse/Landesbank,
möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung
setzen.
1.3 Zahlungsverpflichtung der Sparkasse/Landesbank; Reklamationen
Die Sparkasse/Landesbank ist gegenüber den Betreibern von Geldautomaten
und automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge,über
die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen SparkassenCard
verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten. Die Zahlungspflicht
beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag.
Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus
dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos an einer
automatisierten Kasse bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem
Unternehmen geltend zu machen.
1.4 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung
der SparkassenCard an Geldautomaten und automatisierten Kassen
Sobald der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116
der Verlust der SparkassenCard angezeigt worden ist, trägt die Sparkasse/Landesbank
die danach durch missbräuchliche Verfügung an Geldautomaten
und automatisierten Kassen entstandenen Schäden.
Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet der
Kontoinhaber,
wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und
Mitwirkungspflichten beruhen. Hat die Sparkasse/Landesbank zu der Entstehung
eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des
Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank
und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.
Die Sparkasse/Landesbank übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu tragenden
Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind,
sofern der Karteninhaber keine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (vgl. Abschnitt
II. Nr. 6.2, 6.3, 6.4) grob fahrlässig verletzt hat.
Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn
-
|
die
persönliche Geheimzahl auf der SparkassenCard vermerkt oder
zusammen mit der SparkassenCard verwahrt war (z. B. der Originalbrief,
in dem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), |
-
|
die persönliche
Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch
verursacht wurde, |
-
|
der Karteninhaber
der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116
nach Feststellen des Kartenverlustes das Abhandenkommen nicht umgehend
meldet, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich war und der
Schaden durch die Verspätung verursacht wurde. Schäden,
die nach der Verlustmeldung entstehen, werden von der Sparkasse/Landesbank
erstattet. |
Die Haftung des Kontoinhabers beschränkt sich auch unter Berücksichtigung
von Schäden durch missbräuchliches Aufladen der GeldKarte sowie
missbräuchlicher Verwendung der SparkassenCard zum Aufladen von Prepaid-
Handy-Konten auf 500 Euro pro Kalendertag.
Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die
Sparkasse/Landesbank erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen
der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei
erstattet.
Wird die SparkassenCard missbräuchlich im Rahmen des Maestro-Verfahrens
ohne persönliche Geheimzahl nur mit Unterschrift verwendet, so
erstattet die Sparkasse/Landesbank diese Schäden in voller Höhe.
2. Geldkarte
2.1 Servicebeschreibung
Die mit einem Chip ausgestattete SparkassenCard kann auch als GeldKarte eingesetzt
werden.
Der Karteninhaber kann an GeldKarte-Terminals des Handels- und Dienstleistungsbereichs
bargeldlos bezahlen.
2.2 Aufladen und Entladen der GeldKarte
Der Karteninhaber kann seine GeldKarte an den mit dem GeldKarte-Logo
gekennzeichneten Ladeterminals innerhalb des ihm von seiner Sparkasse/Landesbank
eingeräumten Verfügungsrahmens (vgl. Abschnitt III. Nr.
1.1)
zulasten des auf der SparkassenCard angegebenen Kontos aufladen. Vor
dem Aufladevorgang muss er seine persönliche Geheimzahl (PIN) eingeben.
Der Karteninhaber kann seine GeldKarte darüber hinaus auch gegen
Bargeld sowie im Zusammenwirken mit einer anderen Karte zulasten des
Kontos, über das die Umsätze mit dieser Karte abgerechnet werden, aufladen.
Die Sparkasse/Landesbank unterrichtet den Karteninhaber über die
Höhe des Betrages, den die GeldKarte maximal aufnehmen kann.
Aufgeladene Beträge, über die der Karteninhaber nicht mehr mittels
GeldKarte verfügen möchte, können bei der kartenausgebenden Sparkasse/
Landesbank entladen werden. Die Entladung von Teilbeträgen ist nicht möglich.
Bei einer Funktionsuntüchtigkeit der GeldKarte erstattet die kartenausgebende
Sparkasse/Landesbank dem Karteninhaber den nicht verbrauchten
Betrag.
Benutzt der Karteninhaber seine SparkassenCard, um seine GeldKarte oder
die GeldKarte eines anderen aufzuladen, so ist die persönliche Geheimzahl
(PIN) am Ladeterminal einzugeben. Die Auflademöglichkeit besteht nicht
mehr, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der
Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse/Landesbank,
möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.
2.3 Sofortige Kontobelastung
Benutzt der Karteninhaber seine SparkassenCard, um seine GeldKarte
oder die GeldKarte eines anderen aufzuladen, so wird der Ladebetrag
sofort nach dem Aufladen der GeldKarte dem Konto, das auf der SparkassenCard
angegeben ist, belastet.
2.4 Zahlungsvorgang mittels GeldKarte
Beim Bezahlen mit der GeldKarte ist die PIN nicht einzugeben.
Bei jedem Bezahl-Vorgang vermindert sich der in der GeldKarte gespeicherte
Betrag um den verfügten Betrag.
2.5 Haftung bei Verlust aufgeladener GeldKarten
Bei Verlust der SparkassenCard erstattet die Sparkasse/Landesbank den in der
GeldKarte vorhandenen Betrag nicht, denn jeder, der in Besitz der SparkassenCard
ist, kann den in der GeldKarte gespeicherten Betrag ohne Einsatz der PIN verbrauchen.
2.6 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Aufladevorgänge
Sobald der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116
der Verlust der SparkassenCard angezeigt worden ist, trägt die Sparkasse/Landesbank
die danach durch missbräuchliche Aufladevorgänge entstandenen
Schäden.
Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet der
Kontoinhaber,
wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und
Mitwirkungspflichten beruhen. Hat die Sparkasse/Landesbank zu der Entstehung
eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens,
in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank
und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.
Die Sparkasse/Landesbank übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu tragenden
Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, sofern der
Karteninhaber seine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (vgl. Abschnitt II.
Nrn. 6.2, 6.3, 6.4) nicht grob fahrlässig verletzt hat.
Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn
-
|
die
persönliche Geheimzahl auf der SparkassenCard vermerkt oder
zusammen mit der SparkassenCard verwahrt war (z. B. der Originalbrief,
in dem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), |
-
|
die persönliche
Geheimzahl einer andere Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch
verursacht wurde, |
-
|
der Karteninhaber
der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116
nach Feststellen des Kartenverlustes das Abhandenkommen nicht umgehend
meldet, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich war und der
Schaden durch die Verspätung verursacht wurde. Schäden,
die nach der Verlustmeldung entstehen, werden von der Sparkasse/Landesbank
erstattet. |
Die Haftung des
Kontoinhabers beschränkt sich auch unter Berücksichtigung
von Schäden an Geldautomaten, an automatisierten Kassen imelectronic
cash- und Maestro-System sowie Schäden durch missbräuchliche
Verwendung der SparkassenCard zum Aufladen von Prepaid-Handy-Konten
auf 500 Euro pro Kalendertag.
Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch
die
Sparkasse/Landesbank erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen
der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei
erstattet.
3. Aufladen
von Prepaid-Handy-Konten 3.1 Servicebeschreibung
Der Karteninhaber
kann unter Verwendung seiner SparkassenCard und der
persönlichen Geheimzahl Prepaid-Handy-Konten (vorausbezahlte Telefonwerteinheiten
beim teilnehmenden Mobilfunkbetreiber) an Geldautomaten
der teilnehmenden Sparkassen/Landesbanken innerhalb des ihm von seiner
Sparkasse/Landesbank eingeräumten Verfügungsrahmens (vgl. A.
III.
Nr. 1.1) zu Lasten des auf der SparkassenCard angegebenen Kontos aufladen.
Hierzu hat er am Display des Geldautomaten den Menüpunkt "Online-Aufladen"
zu wählen, die Handy-Nummer zweimal einzugeben und
einen
angezeigten Aufladebetrag zu wählen. Nach positiver Autorisierungsanfrage
amKonto des Karteninhabers wird das Prepaid-Handy-Konto bei dem
teilnehmenden Mobilfunkbetreiber aufgeladen. Erfolgt keine Autorisierung
(beispielsweise mangels Kontodeckung), wird am Display ein ablehnender
Hinweis angezeigt. Mittels dieses Verfahrens kann der Karteninhaber sowohl
sein eigenes Prepaid-Handy-Konto als auch das eines Dritten aufladen.
3.2 Fehleingabe
der Geheimzahl
Die SparkassenCard
kann an Geldautomaten, Selbstbedienungsterminals sowie an automatisierten
Kassen nicht mehr eingesetzt werden, wenn die
persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben
wurde.
Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit der Sparkasse/Landesbank,
möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.
3.3 Zahlungsverpflichtung
der Sparkasse/Landesbank; Reklamationen
Die
Sparkasse/Landesbank ist gegenüber den teilnehmenden Mobilfunkbetreibern
vertraglich verpflichtet, die Beträge, die unter Verwendung der
an den Karteninhaber ausgegebenen SparkassenCard zur Aufladung eines
Prepaid-Handy-Kontos geführt haben, einzulösen. Die Zahlungspflicht
beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag.
Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis
zu dem teilnehmenden Mobilfunkbetreiber, der das Prepaid-Handy-Konto führt,
sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen.
3.4 Sorgfalts-
und Mitwirkungspflichten
Es
gelten die Regelungen unter A. Garantierte Zahlungsformen, II. Nrn. 6.2,
6.3 und 6.4.
3.5 Haftung
für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der SparkassenCard
zum Aufladen von Prepaid-Handy-Konten
Sobald
der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116
der Verlust der SparkassenCard angezeigt worden ist, trägt die Sparkasse/Landesbank
die danach durch missbräuchliche Verwendung der SparkassenCard
zum Aufladen von Prepaid-Handy-Konten entstandenen Schäden.
Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet
der Kontoinhaber,
wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und
Mitwirkungspflichten beruhen. Hat die Sparkasse/Landesbank zu der Entstehung
eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen
des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank
und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.
Die Sparkasse/Landesbank übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu
tragenden
Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, sofern der
Karteninhaber keine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (vgl. A. II.
Nrn. 6.2,
6.3 und 6.4) grob fahrlässig verletzt hat.
Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn
-
|
die
persönliche Geheimzahl auf der SparkassenCard vermerkt oder
zusammen mit der SparkassenCard verwahrt war (z. B. der Originalbrief,
in dem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), |
-
|
die persönliche
Geheimzahl einer andere Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch
verursacht wurde, |
-
|
der Karteninhaber
der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116 nach
Feststellen des Kartenverlustes das Abhandenkommen nicht umgehend
meldet, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich war und der
Schaden durch die Verspätung verursacht wurde.
Schäden, die nach der Verlustmeldung entstehen, werden von der Sparkasse/Landesbank
erstattet. |
Die Haftung des
Kontoinhabers beschränkt sich auch unter Berücksichtigung von Schäden
an Geldautomaten, an automatisierten Kassen im electronic cash- und
Maestro-System und Schäden durch missbräuchliches Aufladen
der GeldKarte auf 500 Euro pro Kalendertag.
Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch
die Sparkasse/Landesbank erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die
Voraussetzungen der Haftungsentlastung
glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
B.
Ausführung von Überweisungen an Selbstbedienungsterminals
1. Serviceumfang
Der Karteninhaber kann unter Verwendung seiner SparkassenCard und der
persönlichen Geheimzahl seiner Sparkasse/Landesbank an Selbstbedienungsterminals Überweisungen
bis maximal 1000 Euro pro Tag ausführen,
soweit dem Karteninhaber von seiner Sparkasse/Landesbank nicht ein
anderer Betrag mitgeteilt wurde. Die Überweisungen werden ebenso wie aufÜberweisungsvordrucken
hereingegebene Anträge von der Sparkasse/Landesbank im Rahmen des banküblichen
Organisationsablaufes bearbeitet.
2. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten
Es gelten die Regelungen unter A. Garantierte Zahlungsformen, II. 6.2, 6.3
und 6.4.
3. Fehleingabe der Geheimzahl
Die SparkassenCard kann an Selbstbedienungsterminals, Geldautomaten sowie an
automatisierten Kassen nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche
Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde.
4. Schadensregulierung
Sobald der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116
der Verlust der SparkassenCard angezeigt worden ist, übernimmt die Sparkasse/Landesbank
danach durch missbräuchliche Überweisungen entstandene
Schäden.
Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet der
Kontoinhaber, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts-
und Mitwirkungspflichten beruhen. Hat die Sparkasse/Landesbank zu der Entstehung
eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des
Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank
und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.
Die Sparkasse/Landesbank übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu tragenden
Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, sofern der
Karteninhaber keine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (vgl. A. Garantierte
Zahlungsformen, II. Nrn. 6.2, 6.3, 6.4) grob fahrlässig verletzt hat.
Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn
-
|
die
persönliche Geheimzahl auf der SparkassenCard vermerkt oder
zusammen mit der SparkassenCard verwahrt war (z. B. der Originalbrief,
in dem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), |
-
|
die persönliche
Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch
verursacht wurde, |
-
|
der Karteninhaber
der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116
nach Feststellen des Kartenverlustes das Abhandenkommen nicht umgehend
meldet, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich war und der
Schaden durch die Verspätung verursacht wurde.
Schäden, die nach der Verlustmeldung entstehen, werden von der Sparkasse/
Landesbank erstattet. |
Die
Haftung des Kontoinhabers beschränkt sich auf 1.000 Euro pro
Kalendertag.
Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch
die Sparkasse/Landesbank erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die
Voraussetzungen der Haftungsentlastung
glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
C. Kontoauszugsdrucker
und Kontoinformationen im Online-Banking
1. Zweckbestimmung
-
|
Der
Kontoauszugsdrucker ermöglicht dem Inhaber einer SparkassenCard,
Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse
für das in der Karte angegebene Konto ausdrucken zu lassen. |
-
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Wahlweise ist
es dem Kunden im Rahmen des Online-Banking auch möglich, Kontoauszüge
einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse
für das jeweilige Konto elektronisch abzurufen. |
2. Bereithaltung von Belegen
Anlagen zu den Kontoauszügen, soweit sie am Kontoauszugsdrucker nicht
mit ausgedruckt bzw. im Online-Banking nicht elektronisch übermittelt
werden
können, werden dem Kunden auf Anforderung bei der kontoführenden
Stelle zur Verfügung gestellt. Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt,
dem Kunden die Anlagen auch ohne Anforderung gegen Auslagenersatz
zuzusenden.
3. Haftung der Sparkasse/Landesbank
Kontoauszüge werden im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage bestehenden
technischen Möglichkeiten erstellt. Die Kontoauszüge beinhalten die
Kontobewegungen, die bis zum Abruf verbucht und für den Kontoauszugsdrucker
bzw. den elektronischen Abruf im Online-Banking bereitgestellt sind.
Bei Funktionsstörungen haftet die Sparkasse/Landesbank im Rahmen
ihres Verschuldens.
4. Zusendung von Auszügen
Ohne Anforderung des Kunden kann ein Kontoauszug erstellt und dem
Kontoinhaber gegen Auslagenersatz zugesandt werden, wenn ein Kontoauszug
innerhalb von 35 Tagen nicht am Kontoauszugsdrucker bzw. elektronisch
im Online-Banking abgerufen wurde.
5. Zugangssperre
| - |
Ist
eine SparkassenCard gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdrucker
abgelehnt bzw. eingezogen. Der Kunde hat sich sodann an die kontoführende
Stelle zu wenden. Die Sparkasse/Landesbank haftet für Schäden,
die dadurch entstehen, dass die SparkassenCard vom Gerät abgewiesen,
eingezogen oder ungültig gemacht wird, im Rahmen ihres Verschuldens. |
| - |
Die Sperre des
Online-Banking-Zugangs richtet sich nach den Online-Bedingungen. |
6. Sorgfaltspflichten für die Benutzung von SparkassenCards
Die SparkassenCard ist zur Vermeidung von Missbräuchen sorgfältig
aufzubewahren.
Bei einem Verlust der SparkassenCard ist die Sparkasse/Landesbank unverzüglich
zu benachrichtigen.
Hat der Inhaber der SparkassenCard durch ein schuldhaftes Verhalten zur
Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen
des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank
und Kontoinhaber den Schaden tragen.
7. Widerruf der Sparkasse/Landesbank
Die Sparkasse/Landesbank kann jederzeit die Berechtigung des Kunden zur Benutzung
des Kontoauszugsdruckers schriftlich widerrufen. Gleiches gilt für den
elektronischen Abruf der Kontoinformationen im Online-Banking.
D.
Zusatzanwendungen
1. Speicherung von unternehmensbezogenen Zusatzanwendungen auf der SparkassenCard
(1)Der Karteninhaber
hat die Möglichkeit, den auf der SparkassenCard befindlichen Chip
als Speichermedium für eine institutsgenerierte Zusatzanwendung
(z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium
für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form
eines elektronischen Fahrscheins) zu benutzen.
(2) Die Nutzung
einer institutsgenerierten Zusatzanwendung der Sparkasse/Landesbank
richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers
zur Sparkasse/Landesbank.
Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber
nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen.
Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine SparkassenCard
zur Speicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen
nutzen möchte. Die Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung
auf der SparkassenCard erfolgt am Terminal des Unternehmens
nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen.
Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal
kommunizierten Daten keine Kenntnis.
2. Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt
einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung
Die kartenausgebende Sparkasse/Landesbank stellt mit dem Chip auf der
SparkassenCard lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es
dem Karteninhaber ermöglicht, in der SparkassenCard unternehmensgenerierte
Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmenü
ber die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber
dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt
des
Vertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen.
3. Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatzanwendungen
(1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung
betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber
dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die
SparkassenCard eingespeichert hat. Das Unternehmen bearbeitet derartige
Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber
darf die SparkassenCard zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung
nicht dem Unternehmen aushändigen.
(2) Einwendungen, die den Inhalt einer institutsgenerierten Zusatzanwendung
betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der Sparkasse/Landesbank
geltend zu machen.
4. Keine Angabe der von der Sparkasse/Landesbank an den Kunden
ausgegebenen PIN bei unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen
Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensgenerierten
Zusatzanwendung auf der SparkassenCard wird die von
der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank an den Karteninhaber
ausgegebene PIN nicht eingegeben.
Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung
in die SparkassenCard eingespeichert hat, dem Karteninhaber die
Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese Zusatzanwendung mit einem
separaten von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, so darf
der Karteninhaber zur Absicherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung
nicht die PIN verwenden, die ihm von der kartenausgebenden
Sparkasse/Landesbank für die Nutzung der Zahlungsverkehrsanwendungen
zur Verfügung gestellt worden ist.
5. Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen
Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt
nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in
den Chip der SparkassenCard eingespeichert hat und ist nur dann möglich,
wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung
vorsieht. Die Sperrung von institutsgenerierten Zusatzanwendungen
kommt nur gegenüber der Sparkasse/Landesbank in Betracht und richtet
sich nach dem mit der Sparkasse/Landesbank geschlossenen Vertrag.
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