Bedingungen für die Verwendung von SparkassenCards
(Fassung Mai 2007; entspricht inhaltlich DSV Art. Nr. 127.150.000)


  1. Garantierte Zahlungsformen
  2. Ausführung von Überweisungen an Selbstbedienungsterminals
  3. Kontoauszugsdrucker und Kontoinformationen im Online-Banking
  4. Zusatzanwendungen

A. Garantierte Zahlungsformen

I. Geltungsbereich

Der Karteninhaber kann die SparkassenCard, soweit diese entsprechend ausgestattet ist, für folgende Dienstleistungen nutzen:

1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (= PIN) in deutschen Debitkarten-Systemen:

a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomaten-Systems, die mit dem ec-/GA-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen electronic cash-Systems, die mit dem electronic cash-Logo gekennzeichnet sind.
c) Zum Aufladen der GeldKarte an Ladeterminals, die mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichnet sind.
d) Zum Aufladen von Prepaid-Handy-Konten an Geldautomaten der teilnehmenden Sparkassen/Landesbanken.


2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkarten-Systemen:

a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des internationalen Geldautomaten-Systems, die mit dem internationalen Maestro-Logo gekennzeichnet sind.
b) Zum bargeldlosen Zahlen an automatisierten Kassen im Rahmen des internationalen Maestro-Systems, die mit dem Maestro-Logo gekennzeichnet
sind. In einigen Ländern kann anstelle der PIN die Unterschrift gefordert werden.
c) Zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten sowie zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen im Rahmen von Debitkarten-Systemen, die in anderen Staaten betrieben werden, soweit mit einem solchen Zahlungssystem eine entsprechende Kooperationsvereinbarung besteht (Kooperationspartner). Die Akzeptanz der SparkassenCard im Rahmen des Debitkarten-Systems eines Kooperationspartners erfolgt an allen Geldautomaten und automatisierten Kassen, die das Akzeptanzlogo des jeweiligen Zahlungssystems des Kooperationspartners tragen. Die Sparkasse/Landesbank wird den Kunden über die Debitkarten-Systeme von Kooperationspartnern, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen, unterrichten.

3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
a) Als GeldKarte zum bargeldlosen Bezahlen an automatisierten Kassen des Handels- und Dienstleistungsbereiches, die mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichnet sind (GeldKarte-Terminals).
b) Als Speichermedium für Zusatzanwendungen
-
der Sparkasse/Landesbank nach Maßgabe des mit der Sparkasse/Landesbank abgeschlossenen Vertrages (institutsgenerierte Zusatzanwendung) oder
-
eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unternehmensgenerierte Zusatzanwendung).

II. Allgemeine Regeln

1. Karteninhaber
Die SparkassenCard gilt für das auf ihr angegebene Konto sowie ggf. für zusätzlich definierte Girokonten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst mit Rückgabe der SparkassenCard an die Sparkasse/Landesbank wirksam. Die Sparkasse/Landesbank wird jedoch für die SparkassenCard nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten, automatisierten Kassen sowie für die Aufladung der GeldKarte eine elektronische Sperre eingeben. Bis zumWirksamwerden der Sperre hat der Kontoinhaber die Aufwendungen, die aus der Nutzung der Sparkassen- Card entstehen, zu tragen. Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der SparkassenCard eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer institutsgenerierten Zusatzanwendung der Sparkasse/Landesbank kommt nur gegenüber der Sparkasse/Landesbank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Sparkasse/Landesbank abgeschlossenen Vertrag.

Trotz der Sperre kann die SparkassenCard bis zu ihrer Rückgabe weiterhin zum Verbrauch der noch in der GeldKarte gespeicherten Beträge verwendet werden. Auch eine Nutzung der auf der SparkassenCard gespeicherten Zusatzanwendungen ist weiterhin möglich.

2. Finanzielle Nutzungsgrenze
Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner SparkassenCard nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits vornehmen.
Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der SparkassenCard entstehen. Verfügungen mit der SparkassenCard über den eingeräumten Kreditrahmen hinaus führen weder zur Einräumung eines Kredits noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredits; die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, in diesen Fällen den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu verlangen.

3. Umrechnung von Fremdwährungen
Nutzt der Karteninhaber die SparkassenCard für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis.

4. Rückgabe der SparkassenCard
Mit Aushändigung einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der SparkassenCard ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, die alte SparkassenCard zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die SparkassenCard zu nutzen, vorher (z.B. durch Kündigung der Kontoverbindung oder des SparkassenCard-Vertrages), so hat der Karteninhaber die SparkassenCard unverzüglich an die Sparkasse/Landesbank zurückzugeben. Ein zum Zeitpunkt der Rückgabe noch in der GeldKarte gespeicherter Betrag wird dem Karteninhaber erstattet. Auf der SparkassenCard befindliche unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die SparkassenCard aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer institutsgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der Sparkasse/ Landesbank.

5. Sperre und Einziehung der SparkassenCard
Die Sparkasse/Landesbank darf die SparkassenCard sperren und den Einzug der SparkassenCard (z.B. an Geldautomaten) veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den SparkassenCard-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Sparkasse/Landesbank ist zur Einziehung oder Sperre der SparkassenCard auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der SparkassenCard durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet. Ein zum Zeitpunkt der Einziehung nochin der GeldKarte gespeicherter
Betrag wird dem Karteninhaber erstattet.
Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen SparkassenCard eine Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der SparkassenCard zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der SparkassenCard gespeicherte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber von der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank herausverlangen, nachdem diese die SparkassenCard von der Stelle, die die SparkassenCard eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte SparkassenCard aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer institutsgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.

6. Allgemeine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Unterschrift
Der Karteninhaber hat die SparkassenCard nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.

6.2 Aufbewahrung der SparkassenCard
Die SparkassenCard ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich genutzt wird. Insbesondere darf die SparkassenCard nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, um z.B. einen Missbrauch im Rahmen des Maestro- Systems zu verhindern. Darüber hinaus kann jeder, der im Besitz der SparkassenCard ist, den in der GeldKarte gespeicherten Betrag verbrauchen.

6.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)
Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf der SparkassenCard vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die persönliche Geheimzahl kennt und im Besitz der SparkassenCard ist, kann zulasten des auf der SparkassenCard angegebenen Kontos sowie ggf. zulasten zusätzlich definierter Girokonten, auf die der Karteninhaber Zugriff hat, Verfügungen tätigen (z.B. Geld am Geldautomaten abheben).

6.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten
Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner SparkassenCard oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner SparkassenCard fest, so ist die Sparkasse/Landesbank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen. Den Verlust der SparkassenCard kann der Karteninhaber auch gegenüber der Sperr-Notrufnummer 116 116 (aus dem Ausland +49 116 116 (24-Stunden-Service, im Inland gebührenfrei)) anzeigen. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Sparkasse/ Landesbank - möglichst mit Bankleitzahl - und die Kontonummer angegeben werden. Die Sperr-Notrufnummer 116 116 sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen SparkassenCards für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der SparkassenCard eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer institutsgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der Sparkasse/Landesbank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Sparkasse/Landesbank abgeschlossenen Vertrag.
Zur Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene SparkassenCard muss sich der Karteninhaber mit seiner Sparkasse/Landesbank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Wird die SparkassenCard gestohlen oder missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

III. Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten

1. Geldautomaten-Service und bargeldlose Bezahlung an automatisierten Kassen
1.1 Verfügungsrahmen
Für Verfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen einschließlich der Aufladung der GeldKarte teilt die Sparkasse/Landesbank dem Kontoinhaber einen jeweils für einen bestimmten Zeitraum geltenden Verfügungsrahmen für jedes Konto mit, auf das mit der SparkassenCard zugegriffen werden kann. Bei der Nutzung der SparkassenCard an Geldautomaten und automatisierten Kassen des electronic cash- sowie des Maestro-Systems wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen des Kontos, von dem der Betrag mittels der SparkassenCard abgebucht werden soll, durch vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der jeweilige Verfügungsrahmen überschritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem vorher zum Konto eingeräumten Kredit von der Sparkasse/Landesbank abgewiesen. Der Karteninhaber darf den jeweiligen Verfügungsrahmen nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen.
Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens für alle zu seinem Konto ausgegebenen SparkassenCards vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine SparkassenCard erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung für diese SparkassenCard vereinbaren.

1.2 Fehleingabe der Geheimzahl
Die SparkassenCard kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen sowie an Selbstbedienungsterminals nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit der Sparkasse/Landesbank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

1.3 Zahlungsverpflichtung der Sparkasse/Landesbank; Reklamationen
Die Sparkasse/Landesbank ist gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge,über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen SparkassenCard verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten. Die Zahlungspflicht beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag.
Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos an einer automatisierten Kasse bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen.

1.4 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der SparkassenCard an Geldautomaten  und automatisierten Kassen
Sobald der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116 der Verlust der SparkassenCard angezeigt worden ist, trägt die Sparkasse/Landesbank die danach durch missbräuchliche Verfügung an Geldautomaten und automatisierten Kassen entstandenen Schäden. Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet der Kontoinhaber, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. Hat die Sparkasse/Landesbank zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.

Die Sparkasse/Landesbank übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu tragenden Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, sofern der Karteninhaber keine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (vgl. Abschnitt II. Nr. 6.2, 6.3, 6.4) grob fahrlässig verletzt hat.

Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn
-
die persönliche Geheimzahl auf der SparkassenCard vermerkt oder zusammen mit der SparkassenCard verwahrt war (z. B. der Originalbrief, in dem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde),
-
die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde,
-
der Karteninhaber der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116 nach Feststellen des Kartenverlustes das Abhandenkommen nicht umgehend meldet, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich war und der Schaden durch die Verspätung verursacht wurde. Schäden, die nach der Verlustmeldung entstehen, werden von der Sparkasse/Landesbank erstattet.
Die Haftung des Kontoinhabers beschränkt sich auch unter Berücksichtigung von Schäden durch missbräuchliches Aufladen der GeldKarte sowie missbräuchlicher Verwendung der SparkassenCard zum Aufladen von Prepaid- Handy-Konten auf 500 Euro pro Kalendertag.
Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse/Landesbank erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
Wird die SparkassenCard missbräuchlich im Rahmen des Maestro-Verfahrens ohne persönliche Geheimzahl nur mit Unterschrift verwendet, so erstattet die Sparkasse/Landesbank diese Schäden in voller Höhe.

2. Geldkarte
2.1 Servicebeschreibung
Die mit einem Chip ausgestattete SparkassenCard kann auch als GeldKarte eingesetzt werden. Der Karteninhaber kann an GeldKarte-Terminals des Handels- und Dienstleistungsbereichs bargeldlos bezahlen.

2.2 Aufladen und Entladen der GeldKarte
Der Karteninhaber kann seine GeldKarte an den mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichneten Ladeterminals innerhalb des ihm von seiner Sparkasse/Landesbank eingeräumten Verfügungsrahmens (vgl. Abschnitt III. Nr. 1.1) zulasten des auf der SparkassenCard angegebenen Kontos aufladen. Vor dem Aufladevorgang muss er seine persönliche Geheimzahl (PIN) eingeben. Der Karteninhaber kann seine GeldKarte darüber hinaus auch gegen Bargeld sowie im Zusammenwirken mit einer anderen Karte zulasten des Kontos, über das die Umsätze mit dieser Karte abgerechnet werden, aufladen. Die Sparkasse/Landesbank unterrichtet den Karteninhaber über die Höhe des Betrages, den die GeldKarte maximal aufnehmen kann. Aufgeladene Beträge, über die der Karteninhaber nicht mehr mittels GeldKarte verfügen möchte, können bei der kartenausgebenden Sparkasse/ Landesbank entladen werden. Die Entladung von Teilbeträgen ist nicht möglich.
Bei einer Funktionsuntüchtigkeit der GeldKarte erstattet die kartenausgebende Sparkasse/Landesbank dem Karteninhaber den nicht verbrauchten Betrag.
Benutzt der Karteninhaber seine SparkassenCard, um seine GeldKarte oder die GeldKarte eines anderen aufzuladen, so ist die persönliche Geheimzahl (PIN) am Ladeterminal einzugeben. Die Auflademöglichkeit besteht nicht mehr, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse/Landesbank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

2.3 Sofortige Kontobelastung
Benutzt der Karteninhaber seine SparkassenCard, um seine GeldKarte oder die GeldKarte eines anderen aufzuladen, so wird der Ladebetrag sofort nach dem Aufladen der GeldKarte dem Konto, das auf der SparkassenCard angegeben ist, belastet.

2.4 Zahlungsvorgang mittels GeldKarte
Beim Bezahlen mit der GeldKarte ist die PIN nicht einzugeben.
Bei jedem Bezahl-Vorgang vermindert sich der in der GeldKarte gespeicherte Betrag um den verfügten Betrag.

2.5 Haftung bei Verlust aufgeladener GeldKarten
Bei Verlust der SparkassenCard erstattet die Sparkasse/Landesbank den in der GeldKarte vorhandenen Betrag nicht, denn jeder, der in Besitz der SparkassenCard ist, kann den in der GeldKarte gespeicherten Betrag ohne Einsatz der PIN verbrauchen.

2.6 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Aufladevorgänge
Sobald der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116 der Verlust der SparkassenCard angezeigt worden ist, trägt die Sparkasse/Landesbank die danach durch missbräuchliche Aufladevorgänge entstandenen Schäden.
Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet der Kontoinhaber, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. Hat die Sparkasse/Landesbank zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.
Die Sparkasse/Landesbank übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu tragenden Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, sofern der Karteninhaber seine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (vgl. Abschnitt II. Nrn. 6.2, 6.3, 6.4) nicht grob fahrlässig verletzt hat.

Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn
-
die persönliche Geheimzahl auf der SparkassenCard vermerkt oder zusammen mit der SparkassenCard verwahrt war (z. B. der Originalbrief, in dem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde),
-
die persönliche Geheimzahl einer andere Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde,
-
der Karteninhaber der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116 nach Feststellen des Kartenverlustes das Abhandenkommen nicht umgehend meldet, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich war und der Schaden durch die Verspätung verursacht wurde. Schäden, die nach der Verlustmeldung entstehen, werden von der Sparkasse/Landesbank erstattet.

Die Haftung des Kontoinhabers beschränkt sich auch unter Berücksichtigung von Schäden an Geldautomaten, an automatisierten Kassen imelectronic cash- und Maestro-System sowie Schäden durch missbräuchliche Verwendung der SparkassenCard zum Aufladen von Prepaid-Handy-Konten auf 500 Euro pro Kalendertag.
Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse/Landesbank erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.

3. Aufladen von Prepaid-Handy-Konten
3.1 Servicebeschreibung
Der Karteninhaber kann unter Verwendung seiner SparkassenCard und der persönlichen Geheimzahl Prepaid-Handy-Konten (vorausbezahlte Telefonwerteinheiten beim teilnehmenden Mobilfunkbetreiber) an Geldautomaten der teilnehmenden Sparkassen/Landesbanken innerhalb des ihm von seiner Sparkasse/Landesbank eingeräumten Verfügungsrahmens (vgl. A. III. Nr. 1.1) zu Lasten des auf der SparkassenCard angegebenen Kontos aufladen. Hierzu hat er am Display des Geldautomaten den Menüpunkt "Online-Aufladen" zu wählen, die Handy-Nummer zweimal einzugeben und einen angezeigten Aufladebetrag zu wählen. Nach positiver Autorisierungsanfrage amKonto des Karteninhabers wird das Prepaid-Handy-Konto bei dem teilnehmenden Mobilfunkbetreiber aufgeladen. Erfolgt keine Autorisierung (beispielsweise mangels Kontodeckung), wird am Display ein ablehnender Hinweis angezeigt. Mittels dieses Verfahrens kann der Karteninhaber sowohl sein eigenes Prepaid-Handy-Konto als auch das eines Dritten aufladen.

3.2 Fehleingabe der Geheimzahl
Die SparkassenCard kann an Geldautomaten, Selbstbedienungsterminals sowie an automatisierten Kassen nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit der Sparkasse/Landesbank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

3.3 Zahlungsverpflichtung der Sparkasse/Landesbank; Reklamationen
Die Sparkasse/Landesbank ist gegenüber den teilnehmenden Mobilfunkbetreibern vertraglich verpflichtet, die Beträge, die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen SparkassenCard zur Aufladung eines Prepaid-Handy-Kontos geführt haben, einzulösen. Die Zahlungspflicht beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag.
Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem teilnehmenden Mobilfunkbetreiber, der das Prepaid-Handy-Konto führt, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen.

3.4 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten
Es gelten die Regelungen unter A. Garantierte Zahlungsformen, II. Nrn. 6.2, 6.3 und 6.4.

3.5 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der SparkassenCard zum Aufladen von Prepaid-Handy-Konten
Sobald der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116 der Verlust der SparkassenCard angezeigt worden ist, trägt die Sparkasse/Landesbank die danach durch missbräuchliche Verwendung der SparkassenCard zum Aufladen von Prepaid-Handy-Konten entstandenen Schäden. Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet der Kontoinhaber, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. Hat die Sparkasse/Landesbank zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Die Sparkasse/Landesbank übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu tragenden Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, sofern der Karteninhaber keine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (vgl. A. II. Nrn. 6.2, 6.3 und 6.4) grob fahrlässig verletzt hat.

Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn
-
die persönliche Geheimzahl auf der SparkassenCard vermerkt oder zusammen mit der SparkassenCard verwahrt war (z. B. der Originalbrief, in dem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde),
-
die persönliche Geheimzahl einer andere Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde,
-
der Karteninhaber der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116 nach Feststellen des Kartenverlustes das Abhandenkommen nicht umgehend meldet, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich war und der Schaden durch die Verspätung verursacht wurde. Schäden, die nach der Verlustmeldung entstehen, werden von der Sparkasse/Landesbank erstattet.

Die Haftung des Kontoinhabers beschränkt sich auch unter Berücksichtigung von Schäden an Geldautomaten, an automatisierten Kassen im electronic cash- und Maestro-System und Schäden durch missbräuchliches Aufladen der GeldKarte auf 500 Euro pro Kalendertag.
Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse/Landesbank erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.

 

B. Ausführung von Überweisungen an Selbstbedienungsterminals

1. Serviceumfang
Der Karteninhaber kann unter Verwendung seiner SparkassenCard und der persönlichen Geheimzahl seiner Sparkasse/Landesbank an Selbstbedienungsterminals Überweisungen bis maximal 1000 Euro pro Tag ausführen, soweit dem Karteninhaber von seiner Sparkasse/Landesbank nicht ein anderer Betrag mitgeteilt wurde. Die Überweisungen werden ebenso wie aufÜberweisungsvordrucken hereingegebene Anträge von der Sparkasse/Landesbank im Rahmen des banküblichen Organisationsablaufes bearbeitet.

2. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten
Es gelten die Regelungen unter A. Garantierte Zahlungsformen, II. 6.2, 6.3 und 6.4.

3. Fehleingabe der Geheimzahl

Die SparkassenCard kann an Selbstbedienungsterminals, Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde.

4. Schadensregulierung
Sobald der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116 der Verlust der SparkassenCard angezeigt worden ist, übernimmt die Sparkasse/Landesbank danach durch missbräuchliche Überweisungen entstandene Schäden.
Für Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, haftet der Kontoinhaber, wenn sie auf einer schuldhaften Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen. Hat die Sparkasse/Landesbank zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.
Die Sparkasse/Landesbank übernimmt auch die vom Kontoinhaber zu tragenden Schäden, die vor der Verlustanzeige entstanden sind, sofern der Karteninhaber keine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (vgl. A. Garantierte Zahlungsformen, II. Nrn. 6.2, 6.3, 6.4) grob fahrlässig verletzt hat.

Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere vor, wenn
-
die persönliche Geheimzahl auf der SparkassenCard vermerkt oder zusammen mit der SparkassenCard verwahrt war (z. B. der Originalbrief, in dem die PIN dem Karteninhaber mitgeteilt wurde),
-
die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde,
-
der Karteninhaber der Sparkasse/Landesbank oder der Sperr-Notrufnummer 116 116 nach Feststellen des Kartenverlustes das Abhandenkommen nicht umgehend meldet, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich war und der Schaden durch die Verspätung verursacht wurde.
Schäden, die nach der Verlustmeldung entstehen, werden von der Sparkasse/ Landesbank erstattet.

Die Haftung des Kontoinhabers beschränkt sich auf 1.000 Euro pro Kalendertag.
Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse/Landesbank erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.

 

C. Kontoauszugsdrucker und Kontoinformationen im Online-Banking

1. Zweckbestimmung
-
Der Kontoauszugsdrucker ermöglicht dem Inhaber einer SparkassenCard, Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse für das in der Karte angegebene Konto ausdrucken zu lassen.
-
Wahlweise ist es dem Kunden im Rahmen des Online-Banking auch möglich, Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse für das jeweilige Konto elektronisch abzurufen.
2. Bereithaltung von Belegen
Anlagen zu den Kontoauszügen, soweit sie am Kontoauszugsdrucker nicht mit ausgedruckt bzw. im Online-Banking nicht elektronisch übermittelt werden können, werden dem Kunden auf Anforderung bei der kontoführenden Stelle zur Verfügung gestellt. Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, dem Kunden die Anlagen auch ohne Anforderung gegen Auslagenersatz zuzusenden.

3. Haftung der Sparkasse/Landesbank

Kontoauszüge werden im Rahmen der im Zeitpunkt der Abfrage bestehenden technischen Möglichkeiten erstellt. Die Kontoauszüge beinhalten die Kontobewegungen, die bis zum Abruf verbucht und für den Kontoauszugsdrucker bzw. den elektronischen Abruf im Online-Banking bereitgestellt sind. Bei Funktionsstörungen haftet die Sparkasse/Landesbank im Rahmen ihres Verschuldens.

4. Zusendung von Auszügen
Ohne Anforderung des Kunden kann ein Kontoauszug erstellt und dem Kontoinhaber gegen Auslagenersatz zugesandt werden, wenn ein Kontoauszug innerhalb von 35 Tagen nicht am Kontoauszugsdrucker bzw. elektronisch im Online-Banking abgerufen wurde.

5. Zugangssperre
- Ist eine SparkassenCard gesperrt, so wird sie vom Kontoauszugsdrucker abgelehnt bzw. eingezogen. Der Kunde hat sich sodann an die kontoführende Stelle zu wenden. Die Sparkasse/Landesbank haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass die SparkassenCard vom Gerät abgewiesen, eingezogen oder ungültig gemacht wird, im Rahmen ihres Verschuldens.
- Die Sperre des Online-Banking-Zugangs richtet sich nach den Online-Bedingungen.

6. Sorgfaltspflichten für die Benutzung von SparkassenCards
Die SparkassenCard ist zur Vermeidung von Missbräuchen sorgfältig aufzubewahren. Bei einem Verlust der SparkassenCard ist die Sparkasse/Landesbank unverzüglich zu benachrichtigen.
Hat der Inhaber der SparkassenCard durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Sparkasse/Landesbank und Kontoinhaber den Schaden tragen.

7. Widerruf der Sparkasse/Landesbank
Die Sparkasse/Landesbank kann jederzeit die Berechtigung des Kunden zur Benutzung des Kontoauszugsdruckers schriftlich widerrufen. Gleiches gilt für den elektronischen Abruf der Kontoinformationen im Online-Banking.

 

D. Zusatzanwendungen

1. Speicherung von unternehmensbezogenen Zusatzanwendungen auf der SparkassenCard

(1)Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der SparkassenCard befindlichen Chip als Speichermedium für eine institutsgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektronischen Fahrscheins) zu benutzen.
(2) Die Nutzung einer institutsgenerierten Zusatzanwendung der Sparkasse/Landesbank richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Sparkasse/Landesbank.
Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine SparkassenCard zur Speicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzen möchte. Die Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der SparkassenCard erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis.

2. Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung
Die kartenausgebende Sparkasse/Landesbank stellt mit dem Chip auf der SparkassenCard lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, in der SparkassenCard unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmenü ber die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen.

3. Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatzanwendungen
(1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die SparkassenCard eingespeichert hat. Das Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die SparkassenCard zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen.
(2) Einwendungen, die den Inhalt einer institutsgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der Sparkasse/Landesbank geltend zu machen.

4. Keine Angabe der von der Sparkasse/Landesbank an den Kunden ausgegebenen PIN bei unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen
Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der SparkassenCard wird die von der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank an den Karteninhaber ausgegebene PIN nicht eingegeben.
Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung in die SparkassenCard eingespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese Zusatzanwendung mit einem separaten von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, so darf der Karteninhaber zur Absicherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die PIN verwenden, die ihm von der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank für die Nutzung der Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist.

5. Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen
Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der SparkassenCard eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung von institutsgenerierten Zusatzanwendungen kommt nur gegenüber der Sparkasse/Landesbank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Sparkasse/Landesbank geschlossenen Vertrag.


Seitenfunktionen



Druckversion herunterladen